General terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.

2. Angebote
Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend. An Abbildungen, Mustern, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

4. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus, sowie eventueller erforderlichen Genehmigungen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Die Lieferfrist gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden. Auch steht die Lieferfrist unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Folgen höherer Gewalt, Verkehrs- u. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeit ganz oder teilweise aufzuheben. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurück zu treten.

Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass seitens des Bestellers auf jegliche Art von Schadensersatz, verzichtet wird. Sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers, die auf Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung, Produktionsstillstand, Produktionsausfallkosten (oder dergleichen) oder sonstige Vermögensschäden. Der Lieferer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint. Mit Verlassen des Lagers oder mit der Meldung der Versandbereitschaft, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung nach dem besten Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets – auch im Falle des Eigentumsvorbehalts – auf Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Produktänderungen aufgrund technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.

Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum mitgeteilten oder vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Einlagerung des Liefergegenstandes erfolgt in diesem Fall durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Abnahme des Liefergegenstandes und der Zahlung des Kaufpreises nicht nachkommt, steht es in unserem Ermessen, vom Liefervertrag zurück zutreten oder Schadensersatz wegen „Nichterfüllung“ zu verlangen. Bei Rücklieferungen von gelieferten Waren werden mindestens 15% Wiedereinlagerungsgebühr (gilt nur für Standard-Ersatzteile) in Rechnung gestellt, werden die Waren extra besorgt kann die Wiedereinlagerungsgebühr bis zu 50% betragen. Bei Sonderanfertigungen und Anfertigung nach Zeichnung ist eine Rückgabe nicht möglich.

5. Gewährleistung
(Für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir unter folgenden Voraussetzungen und Umfang)
Beanstandung wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Ware als abgenommen und geliefert wie bestellt. Andere Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Mängelansprüche setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beim Auftreten von Mängeln ist die Be- oder Verarbeitung bzw. die Arbeit mit der Maschine sofort einzustellen. Der Lieferer gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während einer Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang, sei es an dem Besteller oder direkt an den Drittbesteller, wenn Vertragspartner ein Händlerbesteller ist. Bei mehrschichtigem Betrieb beträgt die Gewährleistung 6 Monate nach Inbetriebnahme. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, so sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die von uns ersetzenden Kosten sind begrenzt bis max. auf den Wert der mangelhaften Kaufsache. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, ersetzt werden nur solche Teile die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen.

Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, der Lieferer ist nicht in der Lage, den Mangel, nach drei Versuchen in einer angemessenen Frist zu beheben. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes gemäß Bedienungsanleitung nicht befolgt und die vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurück zuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Durch Reparatur oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht weder verlängert noch neu in Gang gesetzt.

Die Gewährleistung wird ebenfalls ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Ausgeschlossen ist ferner, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Bestellers arbeiten, auch die Haftung für die Eignung des Produkts im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung der Werkstoffe. Insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – trägt der Lieferant die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nur, bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Bestellers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsprämie, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

6. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Käufer über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart, auch dann, wenn die nicht gelieferte Sache gemäß § 947, Absatz 2BGB als Hauptsache anzusehen ist. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderungen sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufer bekannt zu machen und die Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von der Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, Freigabe oder Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.

Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Trotz des Eigentumvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Stelle zu sichern und dem Lieferer unverzüglich solche Eingriffe, wie Pfändung, Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, eines Konkursverfahrens oder Zwangsverwaltung anzuzeigen. Besteller, die einen Kreditvertrag unter Inventarverpfändung (Pfandvertrag) abschließen oder abgeschlossen haben oder sich der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines anderen Kreditinstituts bedienen, sind verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass dem Lieferer das Eigentum an der Ware solange zusteht, bis der gesamte Preis mit den entstandenen Zinsen und Kosten an den Lieferer bezahlt worden ist. Im Falles des freihändigen Weiterverkaufs durch den Lieferer werden Verwertungs- (Verkauf-)Kosten in Höhe von mindestens 15% des ursprünglichen Rechnungsbetrages in Anrechnung gebracht. Der Besteller kann in keinem Falle einwenden, dass Kaufgegenstände zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit dienen müssen.

9. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt. Sollte ein Service bzw. Wartungsvertrag (angegeben als Wartungspauschale) Inhalt einer Dienstleistung sein, so beziehen sich die ausgewiesenen Kosten auf die jährliche Wartungspauschale. Die erste Wartungspauschale ist bei Kauf fällig. Sofern die Pauschale nicht jährlich vom Kunden nach Rechnungsstellung bezahlt wird, erlischt jeglicher Garantieanspruch ausserhalb der gesetzlichen Gewährleistung.

10. Geschäftsverkehr Ausland
Für den gesamten geschäftlichen Schrift- und Dokumentenverkehr in einer fremden Sprache ist die deutsche Übersetzung maßgebend.

11. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden dass alle Daten aus dem geschäftlichen Schriftverkehr, zu Be- und Verarbeitung der Ware, bei uns gespeichert und soweit erforderlich an Dritte übermittelt werden.

12. Zahlung
Zahlungskonditionen sind auf jeder Rechnung ausgewiesen. Ansonsten gilt: Zahlungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug fällig und frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß § 321 BGB bekannt werden. In diesem Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten. Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Bei Überschreiten des Zieles um einen Tage tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein und es müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurück- zuhalten oder gegen solche aufzurechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn dieses schriftlich von uns zugesagt worden ist.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist 37339 Kirchworbis Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Kirchworbis. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als vereinbart; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14. Teilunwirksamkeit
Der Kauf- und Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. 08/2015

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